Mo

23

Nov

2009

Selbstständig oder Scheinselbstständig

Gerade in Krisen gebeutelten Zeiten kommt es immer häufiger zu Kündigungen von Arbeitnehmern mit dem gleichzeitigen Angebot: "Wir könnten ja nach Kündigungsfristende mal drüber reden ob Sie im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit danach bei mir weiter arbeiten können." Achtung! Viele Punkte sind zu berücksichtigen.

 

Als erstes sollte man sich darüber klar werden was Selbstständigkeit bedeutet und auf welches „Abenteuer" man sich einlässt. Gerade bei Angeboten wie beschrieben sollte man im Vorfeld bis ins Detail prüfen, ob nicht vielleicht eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

 

Eine Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn der Beschäftigte in einem Betrieb tätig ist und er in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Beschäftigung dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. D. h., das der "Kooperations- oder Geschäftspartner" sagt wo es lang geht und über meine Ressourcen verfügt.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit hauptsächlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein eines Firmensitzes, die Bestimmbarkeit über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

 

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, ist davon abhängig, welche der oben beschriebenen Merkmale überwiegend ausgeübt werden. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der erbrachten Leistung.

 

Von "Scheinselbstständigkeit" spricht man, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegt, der Auftraggeber aber keine SV-Beiträge abführt.

 

Scheinselbstständige sind daher keine Selbstständigen, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Dies ist eine rein sozialversicherungsrechtliche Einordnung und bedeutet leider nicht automatisch, dass der Betroffene arbeitsrechtlich sowie steuerrechtlich auch als Arbeitnehmer zu bewerten ist.

 

Die Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte deuten diese Scheinselbstständigen in den einzelnen Prozessen sehr unterschiedlich. Beim Arbeitsgericht findet im Prozess die Abgrenzung Arbeitnehmer oder Selbstständiger statt. Das Sozialgericht unterscheidet zwischen sozialversicherungspflichtig, selbstständig oder arbeitnehmerähnlich selbstständig. Das Finanzgericht wiederum prüft den Sachverhalt Arbeitnehmer oder umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer aus rein steuerrechtlicher Sicht.

 

Durch diese eigenständige und unter Umständen sogar im selben Fall unterschiedliche Betrachtungsweise der Gerichte können bei ein und demselben Fall drei verschiedene Varianten durch die gerichtliche Prüfung entstehen. Theoretisch ist es also möglich, dass der Betriebsprüfer des Sozialversicherungsträgers einen Selbstständigen als sozialversicherungspflichtig einordnet, der Prüfer des Finanzamtes dagegen als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer und ein zuständiges Arbeitsgericht wiederum einen Selbstständigen erkennt.

 

Besteht Unklarheit über die ausgeübte Tätigkeit, ob diese nun eine selbstständige Tätigkeit oder ein Arbeitsverhältnis darstellt, besteht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten, durch das eine Tätigkeit als Selbstständigkeit oder Arbeitsverhältnis definiert werden kann. Das ist die sogenannte Clearingstelle. Wenn die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt wird, gilt die Versicherungspflicht rückwirkend. In diesem Fall müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil bezüglich der Sozialversicherungspflicht nachgezahlt werden.

 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet ..., ob sich der Job zum Job findet!

 

 

 

Bildquelle: www.pixelio.de
Fotograf: Stephanie Hofschlaeger

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